Satzung

 

  1. Satzung des Heimatvereins Krauthausen e.V.

in Fassung vom 27.08.2020    

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 1.1.  Der Verein führt den Namen „Heimatverein Krauthausen e.V

1.2.   Der Verein hat seinen Sitz in Krauthausen

1.3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

1.4.   Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenach eingetragen.  

  § 2 Zweck

2.1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

       Zweck des Heimatvereins ist:

  • Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
  • Die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes
  • Die Förderung des tradionellen Brauchtums
  • Förderung der Denkmalpflege

2.2.   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Weiterbildung der Vereinsmitglieder und Dorfbewohner durch Vorträge, Exkursionen und dergleichen zum Kennenlernen der näheren Umgebung und örtlichen Besonderheiten
  • Verbesserung und Verschönung des Ortsbildes und Pflege der Teichanlage durch Arbeitseinsätze
  • Erweiterung, Verbesserung und neue Erschließung von Anlagen, Wanderwegen, Ruheplätze und Ausflugsziele
  • Pflege der drei Wanderstützpunkte
  • Unterhaltung der Heimatstube und Ausbau zum Heimatmuseum
  • Fortführung und Ausbau der Chronik
  • Gestaltung des Ortsbrunnens als traditionelles Brauchtum
  • Alljährliche Wanderung mit interessierten Einwohnern rund um Krauthausen
  • Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt rund um die Teichanlage
  • Pflege der Landschaft und des Artenreichtums durch Arbeitseinsätze
  • Pflege und Wartung des denkmalgeschützten Dorfzentrums mit der Heimatstube, Sommerwerkstatt, Hofanlagen mit historischen Geräten und Werkzeugen sowie der anderen Räumlichkeiten
  • Pflege und Wartung der historischen Sandsteinkugel und der Brunnenanlage
  • Fortführung des traditionellen Brauchtums, wie z.B. das Osterfeuer

§3 Gemeinnützigkeit

3.1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke
          Abgabenordnung.

3.2.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

3.3.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln                   des Vereins. Es darf keine Peron durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
          begünstigt werden.  

3.4.   Der Verein und seine Arbeit sind parteipolitisch und konfessionell ungebunden

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1.   Ordentliches Mitglied    kann jede natürliche Person oder juristische Peron des öffentlichen und privaten Rechts werden. Über den
          Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der
          Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch
          den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

4.2.   Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die dem Verein angehören will,
         ohne sich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

4.3.   Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie an der Ausübung des Antrags-, Auskunfts- und
          Stimmrechts 

4.4.   Die Mitgliedschaft wird durch die Entgegennahme des vom Mitglied unterschriebenen Aufnehmeantrages begründet.

  §5 Beendigung der Mitgliedschaft  

5.1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

5.2.  Der Austritt ist gegenüber einem Mitgliede des Vorstands schriftlich zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
         zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.  

5.3.  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trozt zweimaliger schriftlichen
         Mahnung  mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann
         beschlossen werden, wenn nach der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
         Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.  

5.4.  Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins
         verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht:

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

        Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied
        unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
        und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung
        muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die
        Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  §6 Mitgliederbeiträge  

6.1.  Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Darüber hinaus können zur Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen bis zur Höhe von          zwei Jahresbeiträgen erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der
         Mitgliederversammlung bestimmt.  

6.2.  Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Mitgliedsbeiträgen, den Unkostenbeiträgen sowie aus Spenden und Zuschüssen sowie aus
        Erlösen von Veranstaltungen. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

  §7 Rechte und Pflichten  

7.1.  Die Ordentlichen Mitglieder sind berechtigt durch Anregung und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen            teilzunehmen.  

7.2.  Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.  

  §8 Organe  

8.1.  Die Organe sind:  

  •  der Vorstand
  •  die Mitgliederversammlung

  §9 Vorstand

9.1.  Der Vorstand besteht aus:

  •   dem Vorsitzenden
  •   dem stellvertretenden Vorsitzenden
  •   dem Schatzmeister
  •   dem Schriftführer

9.2.  Zum erweiterten Vorstand gehören:

  1.   bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern
  2.   beratende Mitglieder

9.3.  Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein                wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

9.4.  Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

9.5.  Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstanden angemessenen                    Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder aller Mitglieder des Vorstandes eine angemessene Vergütung bis zu                einer Höhe von 720 Euro jährlich beschließen.

  §10 Zuständigkeit des Vorstandes

10.1.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Ihm obliegt
           insbesondere:

  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
  • die Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie der, Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste,
  • Erlass von Ordnungen iSd §19.

  §11 Amtsdauer des Vorstandes

11.1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der
           Wahl,  er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr
           vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist zulässig.

11.2.  Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
           vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.

  §12 Beschlussfassung des Vorstands

12.1.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
           mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
           Abwesenheit die des Vertreters.

12.2.  der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse                 des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

12.3.  Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch in schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem
           Verfahren widerspricht.

  §13 Mitgliederversammlung  

13.1.  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.

13.2.  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Beschlussfassung über:

  1. geheime Wahl des Vorstandes aus den Reihen der Mitglieder,       
  2. Abberufung des Vorstandes.

13.3.    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie der Fälligkeit,
  • Genehmigung des Haushaltsplans,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
  • Beschlussfassung über Anträge.  

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung  

 

14.1.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es
           schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt.

§15 Einberufung der Mitgliederversammlung  

15.1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestes einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
           einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
           als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntet gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
           Vorstand fest.

15.2.  Anträge zur Ergänzung der Tagungsordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der
           Versammlung dem Vorstandschriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung
           bekannt zu geben.

15.3.  Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
           Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

15.4.  Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit
           Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.  

§16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung  

16.1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem
          Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der
          abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

16.2.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der
           Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen.Diese ist ohne Rücksicht
           auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

16.3.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen verfasst,bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
           Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur
           auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder.

16.4.  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die
           Hälfe der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei
           Stimmengleichheit entscheidet das Los.

16.5.  Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossenwerden. Zur Änderung des
          Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimme erforderlich.

16.6.  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
           Protokollführer zu unterzeichnen ist. Er soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • die Tagesordnung,
  • der Versammlungsleiter,
  • der Protokollführer,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung  

§17 Stimmrecht und Wählbarkeit  

17.1.  Stimmrecht besitzen nur ordentliche  Mitglieder. Das Stimmrecht
           kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste
           teilnehmen.

17.2.  Gewählt werden können alle ordentlichen , die das 18. Lenensjahr vollendet haben.

§18 Kassenprüfung  

18.1.  Die Mitgliederversammlung wählt dür die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands
           sein. einmalige Wiederwahl ist zulässig.

18.2.  Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und  
           rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
           einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer  Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen
           Vorstandsmitglieder.

  §19 Ordnung  

19.1.  Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung. Die Ordnungen werden mit
           einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.  

§20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall  

20.1.  Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außenordentlichen Mitgliederversammlung mit der in §16 festgelegten
           Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
           stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall,
           dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

20.2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung
           „Stiftung Lebenswertes Krauthausen-Thüringen“ mit der Auflage, es zu unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
           verwenden.

  §21 Inkrafttreten  

  21.1.  Die Satzung tritt einen Tag nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.